Für kleine Beträge erlaubt das Umsatzsteuergesetz eine abgespeckte Rechnung. Das spart Aufwand — hat aber zwei Ausnahmen, die teuer werden können.
Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026

Kurz gesagt
Bis 400 Euro brutto reicht in Österreich eine Kleinbetragsrechnung nach § 11 Abs. 6 UStG. Sie braucht nur Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Ausstellers, Menge und Bezeichnung der Leistung, den Bruttobetrag und den Steuersatz. Rechnungsnummer, UID und die Daten des Empfängers dürfen fehlen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse Charge gilt die Erleichterung nicht.
Inhalt
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 340 Euro netto liegt mit 20 Prozent bei 408 Euro brutto — und damit bereits über der Grenze. Wer hier nach Nettobeträgen schätzt, rutscht schnell in die Vollform.
Die Grenze gilt pro Rechnung, nicht pro Kunde und nicht pro Tag. Mehrere kleine Rechnungen an denselben Kunden sind unproblematisch, solange jede für sich unter 400 Euro bleibt und kein künstliches Aufsplitten eines einheitlichen Auftrags vorliegt.
Die Kleinbetragsrechnung kommt mit fünf Angaben aus:
Gegenüber der vollen Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG sparst du dir drei Dinge: die fortlaufende Rechnungsnummer, deine UID-Nummer und Name und Anschrift des Empfängers. Genau das macht Kassabons und Parktickets überhaupt erst praktikabel.
Ein praktischer Hinweis: Auch wenn keine Rechnungsnummer verlangt wird, vergeben die meisten Kassensysteme eine. Das ist kein Fehler, sondern erleichtert dir später die Zuordnung.
Hier wird es teuer, wenn man es übersieht: Die Vereinfachung greift nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht in Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht.
Beide Fälle verlangen zwingend beide UID-Nummern und den entsprechenden Hinweistext — unabhängig vom Betrag. Eine 90-Euro-Rechnung an einen deutschen Unternehmer ohne UID-Angaben ist formal mangelhaft, auch wenn sie weit unter der Grenze liegt.
Aus einer korrekten Kleinbetragsrechnung darf der Empfänger Vorsteuer ziehen. Er rechnet den Steuerbetrag selbst aus dem Bruttobetrag heraus — bei 20 Prozent also Betrag geteilt durch 1,2, die Differenz ist die Vorsteuer.
Fehlt allerdings der Steuersatz, ist die Rechnung unbrauchbar: Ohne ihn lässt sich der Steueranteil nicht ermitteln. Das ist der mit Abstand häufigste Mangel bei handgeschriebenen Belegen.
400 Euro brutto, also inklusive Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 6 UStG). Wird der Betrag überschritten, gelten die vollen Pflichtangaben.
Gesetzlich nicht. In der Praxis vergeben Kassensysteme trotzdem eine Nummer, was die spätere Zuordnung erleichtert und bei einer Prüfung nie schadet.
Ja, sofern der Beleg die Angaben einer Kleinbetragsrechnung enthält — insbesondere den Steuersatz. Den Steuerbetrag rechnest du selbst heraus.
Nein. Bei Übergang der Steuerschuld und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen brauchst du immer beide UID-Nummern und den Hinweistext, unabhängig vom Betrag.
Dann ist es keine Kleinbetragsrechnung mehr und es gelten alle Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 UStG. Fehlen sie, kann der Kunde die Vorsteuer nicht geltend machen und wird eine korrigierte Rechnung verlangen.
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