Was darfst du verrechnen, wenn ein Kunde zu spät zahlt? Der Rechner ermittelt Verzugszinsen nach österreichischem Recht — inklusive Betreibungspauschale im Geschäft zwischen Unternehmern.
Gesetzlicher Verzugszinssatz zwischen Unternehmern: Basiszinssatz (2,53 %) plus 9,2 Prozentpunkte gemäß § 456 UGB — gilt bei verschuldetem Zahlungsverzug. Dazu kommen 40 € Pauschale für Betreibungskosten (§ 458 UGB).
Die Formel lautet: offener Betrag × Jahreszinssatz ÷ 365 × Verzugstage. Entscheidend ist der Zinssatz, und der hängt davon ab, mit wem du es zu tun hast.
Zwischen Unternehmern gelten 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Nationalbank (§ 456 UGB) — allerdings nur, wenn der Schuldner den Verzug verschuldet hat. Ist er unverschuldet, fällt der Satz auf 4 Prozent zurück. Gegenüber Verbraucherngelten immer 4 Prozent nach § 1000 ABGB.
Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich zum 1. Jänner und 1. Juli. Bei längeren Verzugszeiträumen über einen Stichtag hinweg muss streng genommen zeitanteilig mit beiden Sätzen gerechnet werden.
Zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 456 UGB) — vorausgesetzt, der Schuldner ist am Verzug schuld. Gegenüber Verbrauchern gelten 4 Prozent pro Jahr nach § 1000 ABGB.
Ab dem Tag nach Fälligkeit. Wurde kein Zahlungsziel vereinbart, tritt im Geschäft zwischen Unternehmern 30 Tage nach Erhalt der Rechnung Verzug ein. Eine Mahnung ist dafür nicht zwingend nötig, hilft aber im Streitfall als Nachweis.
Nach § 458 UGB steht Unternehmern bei Zahlungsverzug eines anderen Unternehmers pauschal 40 Euro für Betreibungskosten zu — zusätzlich zu den Zinsen und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Gegenüber Verbrauchern gilt das nicht.
Offener Betrag mal Jahreszinssatz, geteilt durch 365, mal Anzahl der Verzugstage. Bei 1.000 € und 11,73 Prozent ergibt das für 30 Tage rund 9,64 €.
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30 Tage kostenlos testenDer Rechner dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst — im Zweifel den aktuellen Wert der OeNB prüfen.