Welche Rechnungsart du brauchst, hängt von Situation und Kundentyp ab. Hier sind alle gängigen Rechnungsarten mit Pflichtangaben, Rechtsgrundlage und Beispiel — kompakt erklärt und auf dem Stand der geltenden Regelungen.
Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026
In Österreich unterscheidet man in der Praxis 14 Rechnungsarten. Welche du brauchst, hängt von drei Fragen ab: Wer ist dein Kunde (Unternehmen, Privatperson, Behörde), wo sitzt er (Inland, EU, Drittland) und wann wird bezahlt (vorab, danach, laufend).
| Rechnungsart | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausgangsrechnung | Häufigste Rechnungsart | § 11 Abs. 1 UStG |
| Kleinbetragsrechnung | Bis 400 € brutto | § 11 Abs. 6 UStG |
| Anzahlungsrechnung | Vorauszahlung | § 19 Abs. 2 UStG |
| Schlussrechnung | Nach Anzahlung | § 11 Abs. 1 UStG |
| Stornorechnung / Gutschrift | Korrektur | § 11 Abs. 12 UStG |
| Proforma-Rechnung | Kein Buchhaltungsbeleg | kein Beleg i.S.d. § 11 UStG |
| Reverse-Charge-Rechnung | Steuerschuldübergang | § 19 Abs. 1 UStG |
| Kleinunternehmer-Rechnung | Ohne USt | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG |
| Eingangsrechnung | Von Lieferanten | § 12 UStG (Vorsteuerabzug) |
| Rechnung über Bauleistungen | Reverse Charge Bau | § 19 Abs. 1a UStG |
| Dauerrechnung | Wiederkehrend | § 11 UStG |
| Sammelrechnung | Mehrere Leistungen | § 11 UStG |
| Barzahlungsbeleg / Kassabeleg | Belegerteilungspflicht | § 132a BAO, § 131b BAO |
| E-Rechnung | Pflicht an den Bund | § 11 Abs. 2 UStG |
§ 11 Abs. 1 UStG
Die Standard-Rechnung, die ein Unternehmer für erbrachte Lieferungen oder Leistungen an einen Kunden ausstellt. Muss alle 11 Pflichtangaben gemäß § 11 UStG enthalten.
Pflichtangaben
Beispiel
Webdesign-Agentur stellt Rechnung für eine erstellte Website.
§ 11 Abs. 6 UStG
Für Rechnungen bis 400 € brutto gelten vereinfachte Anforderungen (§ 11 Abs. 6 UStG). Einige Pflichtangaben entfallen oder können vereinfacht angegeben werden.
Pflichtangaben
Beispiel
Kassabon im Restaurant, Parkticket, Einkauf im Supermarkt.
§ 19 Abs. 2 UStG
Wird ausgestellt, bevor die Leistung vollständig erbracht ist – z.B. bei Projekten oder Bestellungen mit Anzahlung. Die Schlussrechnung muss die Anzahlung abziehen.
Pflichtangaben
Beispiel
30 % Anzahlung beim Auftrag für einen Küchenbau.
§ 11 Abs. 1 UStG
Die finale Rechnung nach Anzahlungsrechnungen. Enthält den Gesamtbetrag abzüglich aller bereits bezahlten Anzahlungen.
Pflichtangaben
Beispiel
Endabrechnung für den Küchenbau nach Montage.
§ 11 Abs. 12 UStG
Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig auf. Eine Teilgutschrift korrigiert einzelne Positionen. Beide müssen auf die ursprüngliche Rechnung verweisen.
Pflichtangaben
Beispiel
Kunde storniert einen Teil der Bestellung nach Rechnungsstellung.
kein Beleg i.S.d. § 11 UStG
Kein offizieller Steuerbeleg! Eine Proforma-Rechnung dient als unverbindliche Vorabinformation oder für Zollzwecke. Sie ist nicht für den Vorsteuerabzug geeignet.
Pflichtangaben
Beispiel
Muster für einen Kunden vor Auftragserteilung, Zolldokument bei Warenexport.
§ 19 Abs. 1 UStG
Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen (§ 19 UStG) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Aussteller. Die Rechnung weist keine USt aus, enthält aber einen Pflichthinweis.
Pflichtangaben
Beispiel
Österreichische Agentur erbringt Beratungsleistung für deutschen Unternehmer.
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Unternehmer die unter der Kleinunternehmergrenze (35.000 € Umsatz/Jahr) liegen, sind umsatzsteuerbefreit. Ihre Rechnungen dürfen keine USt ausweisen, brauchen aber einen Pflichthinweis.
Pflichtangaben
Beispiel
Freiberufler mit Jahresumsatz unter 35.000 € stellt Rechnung für Beratung.
§ 12 UStG (Vorsteuerabzug)
Jede Rechnung, die du als Unternehmer erhältst. Sie ist die Grundlage für deinen Vorsteuerabzug — deshalb lohnt die Prüfung: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug streichen, obwohl du bezahlt hast.
Pflichtangaben
Beispiel
Rechnung deines Hosters, Materialrechnung, Leasingrechnung.
§ 19 Abs. 1a UStG
Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger über. Das ist der häufigste Stolperstein am Bau: Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie kraft Rechnungslegung.
Pflichtangaben
Beispiel
Elektriker als Subunternehmer für einen Generalunternehmer.
§ 11 UStG
Eine einmalig ausgestellte Rechnung für wiederkehrende, gleichbleibende Leistungen — typisch bei Miete oder Wartungspauschalen. Sie gilt für den gesamten vereinbarten Zeitraum und muss diesen klar benennen.
Pflichtangaben
Beispiel
Monatliche Miete für Büroräume, jährliche Wartungspauschale.
§ 11 UStG
Fasst mehrere Lieferungen oder Leistungen eines Zeitraums in einer Rechnung zusammen. Spart Aufwand bei Stammkunden mit vielen Einzelbestellungen — jede Position muss aber weiterhin nachvollziehbar sein.
Pflichtangaben
Beispiel
Monatsrechnung einer Druckerei über alle Aufträge des Monats.
§ 132a BAO, § 131b BAO
Bei Barumsätzen besteht Belegerteilungspflicht: Der Kunde muss einen Beleg bekommen. Ab 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz kommt zusätzlich die Registrierkassenpflicht mit Signatureinheit dazu.
Pflichtangaben
Beispiel
Kassabon im Ladengeschäft, Beleg beim Marktstand.
§ 11 Abs. 2 UStG
Eine strukturierte elektronische Rechnung — nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung per Mail. An Bundesdienststellen ist sie in Österreich verpflichtend, über USP und ebInterface. Für Kunden in Deutschland gilt seit 2025 der Empfang von XRechnung als Pflicht.
Pflichtangaben
Beispiel
Rechnung an ein Ministerium über das Unternehmensserviceportal.
In der Praxis unterscheidet man 14 Rechnungsarten: Ausgangs- und Eingangsrechnung, Kleinbetragsrechnung, Anzahlungs- und Schlussrechnung, Storno und Gutschrift, Proforma-Rechnung, Reverse-Charge-Rechnung, innergemeinschaftliche Lieferung, Kleinunternehmer-Rechnung, Rechnung über Bauleistungen, Dauerrechnung, Sammelrechnung, Barzahlungsbeleg und E-Rechnung. Welche du brauchst, hängt davon ab, wer dein Kunde ist, wo er sitzt und wann bezahlt wird.
Eine Rechnung fordert Geld, eine Gutschrift gibt es zurück oder korrigiert eine zu hohe Rechnung. Achtung bei der Wortwahl: „Gutschrift" bezeichnet im Umsatzsteuerrecht auch die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Wer eine Korrektur meint, schreibt besser „Stornorechnung" oder „Rechnungskorrektur" und verweist auf Nummer und Datum der Originalrechnung.
Bis 400 Euro brutto (§ 11 Abs. 6 UStG). Dann genügen Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Ausstellers, Menge und Bezeichnung der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Rechnungsnummer, UID und die Anschrift des Empfängers dürfen fehlen — bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse Charge gilt die Erleichterung allerdings nicht.
Nach § 11 UStG: Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, Name und Anschrift des Empfängers, Menge und Bezeichnung der Leistung, Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die UID des Ausstellers. Ab 10.000 Euro Rechnungsbetrag kommt die UID des Empfängers dazu.
Das Zahlungsziel: Der volle Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. „14 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto" heißt, dass bei Zahlung binnen 14 Tagen 2 Prozent abgezogen werden dürfen. Ohne Vereinbarung gilt im B2B-Geschäft in Österreich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen; danach dürfen Verzugszinsen verrechnet werden.
An Bundesdienststellen in Österreich ja — dort ist die strukturierte E-Rechnung über das Unternehmensserviceportal verpflichtend. Im Geschäft mit Unternehmen ist sie freiwillig und braucht die Zustimmung des Empfängers. Kunden in Deutschland müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können, weshalb sich das Format XRechnung auch für österreichische Lieferanten lohnt.
Sieben Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres (§ 132 BAO). Bei Grundstücken verlängert sich die Frist auf 22 Jahre. Elektronische Rechnungen müssen unverändert und lesbar archiviert werden — eine PDF-Datei im E-Mail-Postfach reicht dafür nicht aus.
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Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen Steuerberater.