Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Wer trotzdem Steuer ausweist, zahlt sie doppelt.
Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026

Kurz gesagt
Reverse Charge bedeutet: Du stellst ohne Umsatzsteuer aus, der Kunde berechnet und meldet sie selbst. Der Fall tritt vor allem bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland (§ 19 Abs. 1 UStG) und bei Bauleistungen im Inland (§ 19 Abs. 1a UStG) ein. Auf die Rechnung gehören der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und beide UID-Nummern.
Inhalt
Normalerweise kassiert der Leistende die Umsatzsteuer und führt sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse Charge dreht sich das um: Der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung und zieht sie — wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist — im selben Atemzug wieder ab. Unterm Strich fließt kein Geld, der Vorgang ist steuerlich aber sauber dokumentiert.
Der Sinn dahinter: Das Finanzamt muss dem Geld nicht über Landesgrenzen hinterherlaufen, und in betrugsanfälligen Branchen wie dem Baugewerbe lassen sich Karussellgeschäfte erschweren.
Erbringst du eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, liegt der Leistungsort grundsätzlich beim Empfänger. Damit greift Reverse Charge: Du stellst netto aus, der Kunde versteuert im eigenen Land.
Voraussetzung ist eine gültige UID-Nummer des Kunden. Sie zu prüfen ist keine Formalie — stellt sich später heraus, dass sie ungültig war, kann dir die Steuer nachverrechnet werden. Prüfe im Zweifel qualifiziert (Stufe 2) und dokumentiere das Ergebnis.
Der zweite große Anwendungsfall spielt komplett in Österreich: Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der selbst mit Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld ebenfalls über (§ 19 Abs. 1a UStG).
Das trifft die gesamte Subunternehmerkette. Der Elektriker, der für einen Generalunternehmer arbeitet, stellt ohne Umsatzsteuer aus — der Generalunternehmer meldet sie. Wer hier versehentlich 20 Prozent ausweist, schuldet sie kraft Rechnungslegung, während der Empfänger sie nicht als Vorsteuer ziehen darf.
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben — nur eben keinen Steuerbetrag und keinen Steuersatz. Stattdessen braucht sie einen ausdrücklichen Hinweis.
Die Umsatzsteuer wird nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger geschuldet. Du stellst netto aus, der Kunde meldet und zahlt die Steuer in seinem Land — und zieht sie meist im selben Schritt als Vorsteuer wieder ab.
Nein. Das Verfahren setzt voraus, dass der Empfänger Unternehmer ist. An Privatpersonen wird ganz normal mit Umsatzsteuer fakturiert — im EU-Ausland gegebenenfalls über den One-Stop-Shop.
Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Bei Bauleistungen üblicherweise „Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG", bei EU-Leistungen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Eine gesetzlich vorgeschriebene Wortwahl gibt es nicht, der Hinweis muss aber eindeutig sein.
Ja, und zwar möglichst qualifiziert über das Bestätigungsverfahren. Nur die einfache Abfrage bestätigt, dass die Nummer existiert — die qualifizierte prüft zusätzlich Name und Anschrift. Das Ergebnis solltest du dokumentieren.
Du schuldest den ausgewiesenen Betrag nach § 11 Abs. 12 UStG allein deshalb, weil er auf der Rechnung steht. Reparieren lässt sich das nur durch eine berichtigte Rechnung an denselben Empfänger.
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